4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführer werden damit kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen und den Beschwerdeführern je zur Hälfte mit Fr. 500.00 aufzuerlegen. Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Gesuchstellern je zur Hälfte mit Fr. 500.00 auferlegt und mit den von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Vorschüssen verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.