Ohne in der Schweiz gelegenes Vermögen (Aktiven) ist sodann eine konkursamtliche Liquidation von vornherein sinnlos (vgl. Art. 230 SchKG, wonach ein Konkursverfahren "mangels Aktiven" eingestellt wird, wenn die [aus Aktiven des Gemeinschuldners bestehende] Konkursmasse voraussichtlich nicht einmal zur Deckung der Kosten eines summarischen Konkursverfahrens ausreichen). Sollte in Zukunft in der Schweiz Vermögen des Erblassers auftauchen und sollten sich die den Behörden nicht darum kümmern, könnte dannzumal immer noch eine konkursamtliche Liquidation angeordnet werden.