Rz. 5), ist es ausschliesslich diesen Schweizer Gläubigern überlassen, ob sie gegen Erben (im englischen Recht beneficiaries) des Erblassers vorgehen wollen (was aber bei der von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtslage, dass Nachkommen eines Erblassers nach dem hier anwendbaren englischen Erbrecht nicht für dessen Schulden haften, wohl erfolglos wäre). Ohne in der Schweiz gelegenes Vermögen (Aktiven) ist sodann eine konkursamtliche Liquidation von vornherein sinnlos (vgl. Art.