Im Prinzip mangelt es dem von den Beschwerdeführern gestellten Gesuch um Anordnung der konkursamtlichen Liquidation daran, dass eine Inaktivität der für die Behandlung des Nachlasses zuständigen englischen Behörden (vgl. dazu SCHNYDER/LIATOWITSCH/DORJEE-GOOD, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 88 IPRG), die für in der Beschwerde (Rz. 8) postulierte Nachlassspaltung nach Art. 88 IPRG erforderlich ist, (auch) nicht (ansatzweise) aufgezeigt wurde bzw. wird. Es fehlte und fehlt jede Behauptung der Beschwerdeführer, welche im Hinblick auf eine Nachlassabwicklung erwartbare Handlung die englische Behörde unterlassen hat, was nach Art.