267 SchKG). Im Übrigen führen die Beschwerdeführer in der Beschwerde (Rz. 15), wie soeben erwähnt, selbst aus, dass das englische Recht als massgebliches Erbstatut (Art. 92 Abs. 1 IPRG) keine Universalsukzession und damit weder eine Haftung der Erben noch das Institut der Ausschlagung kenne. Demgemäss können sie von den Schweizer Gläubigern des Erblassers weder in der Schweiz noch in R._____ (erfolgreich) für dessen Verlustscheinforderungen belangt werden.