In erster Linie dürfte es ihnen darum gehen, nicht für die Schulden des Erblassers belangt werden zu können. Dieses Ziel ist aber mit einer konkursamtlichen Liquidation gerade nicht zu erreichen (dazu dient nach Schweizer Recht das Institut der Ausschlagung [Art. 566 ff. ZGB]; gemäss Darstellung der Beschwerdeführer ist nach dem hier anwendbaren englischen Erbstatut aber eine Ausschlagung nicht nötig bzw. gar nicht möglich, Beschwerde Rz. 15). Denn selbst wenn ein Gläubiger seine Forderung im Konkurs nicht anmeldet, geht diese nicht unter (vgl. Art. 267 SchKG).