3.2. Bei dieser Widersprüchlichkeit und gleichzeitiger Behauptung, dass – abgesehen von Vorsorgegeldern, die unabhängig vom Nachlass behandelt würden (diesbezüglich gilt die in Art. 15 FZV gesetzlich festgesetzte Auszahlungsordnung) – in der Schweiz kein Vermögen bestehe (Gesuch Rz. 5), ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nirgends ausgeführt, was sie von ihrem Antrag auf Anordnung einer konkursamtlichen Liquidation erwarten bzw. sich erhoffen. In erster Linie dürfte es ihnen darum gehen, nicht für die Schulden des Erblassers belangt werden zu können.