erforderlich sei, um die Erbschaft eines überschuldeten Nachlasses zu umgehen, Rz. 15). Schon im darauffolgenden Satz werfen sie der Vorinstanz aber vor, das Prinzip der Nachlassspaltung (Art. 88 IPRG) nicht beachtet zu haben, wonach sich ihre Kompetenz einzig auf die in der Schweiz befindlichen Nachlassgegenstände beziehe und das Verfahren in R._____ unbeachtlich sei.