3. 3.1. Die von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde gegen diese Begründung vorgebrachten Argumente sind nicht leicht verständlich bzw. widersprüchlich: So rügen sie in der Beschwerde (Rz. 7) zuerst, die Vorinstanz habe ihren Entscheid einzig auf Schweizer Recht gestützt, obwohl auf den vorliegenden Sachverhalt englisches Recht zur Anwendung gelange (das keine klassischen Erben kenne und nach dem keine Ausschlagung -5-