Bei der Anordnung der konkursamtlichen Liquidation sei im Gegensatz zur Protokollierung die Gültigkeit einer Ausschlagungserklärung bzw. die Einhaltung der gesetzlichen Ausschlagungsfrist zu prüfen. Da gemäss Sachdarstellung der Beschwerdeführer der Nachlass bereits nach englischem Recht abgewickelt sei und sie den Nachlass ausbezahlt erhalten hätten, hätten sie in R._____ bereits Erbenstellung erhalten, weshalb eine Ausschlagung in der Schweiz aufgrund von Art. 571 Abs. 2 ZGB nicht mehr möglich sei. Mangels gültiger Ausschlagungserklärungen sei keine konkursamtliche Liquidation anzuordnen.