2.2. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz hinsichtlich des Gesuchs um Eröffnung des Konkurses über den Nachlass (bzw. konkursamtliche Liquidation) dafür, dass eine Erbschaft, die von allen nächsten gesetzlichen und den eingesetzten Erben gültig ausgeschlagen werde, gemäss Art. 193 SchKG dem Konkursgericht zu melden sei, das gemäss Art. 573 ZGB die Liquidation der Erbschaft durch das Konkursamt anzuordnen habe. Bei der Anordnung der konkursamtlichen Liquidation sei im Gegensatz zur Protokollierung die Gültigkeit einer Ausschlagungserklärung bzw. die Einhaltung der gesetzlichen Ausschlagungsfrist zu prüfen.