Da sich [somit] in Z._____ noch Nachlassgegenstände befänden, seien nach Art. 88 IPRG die Behörden in Z._____ für deren Nachlassabwicklung in der Schweiz zuständig. Nachdem der in der Schweiz befindliche Nachlass offensichtlich überschuldet sei und die Gesuchsteller als einzige Nachkommen des Erblassers deshalb Ausschlagung erklärten, sei nach Art. 573 ZGB die konkursamtliche Liquidation vorzunehmen.