2. 2.1. Soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant, wurde in der Eingabe vom 6. Juni 2025 der Beschwerdeführer geltend gemacht, da der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in R._____ gehabt habe, sei sein Nachlass richtigerweise nach englischem Recht abgewickelt worden. Die Beschwerdeführer hätten im mittlerweile abgeschlossenen Verfahren den Nachlass ausbezahlt erhalten. Obwohl im Nachlassverfahren festgehalten worden sei, dass der Erblasser über Schulden in der Schweiz verfüge (Verlustscheine über Fr. 31'824.80), sei dies bei der englischen Nachlassabwicklung nicht berücksichtigt worden. Da sich [somit] in Z._____ noch Nachlassgegenstände befänden, seien nach Art.