174 SchKG). Nachdem sie die in Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO statuierten Frist- und Formvorschriften beachtet sowie die von ihnen mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. August 2025 einverlangten Gerichtskostenvorschüsse innert Frist bezahlt haben, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.