Die Vorinstanz hat dem ersten Begehren der Beschwerdeführer (Entgegennahme ihrer Ausschlagungserklärungen, Art. 570 ZGB) entsprochen, was diese in ihrem Rechtsmittel nicht beanstanden. Hinsichtlich ihres zweiten, von der Vorinstanz abgewiesenen Begehrens (Gesuch um konkursamtliche Liquidation, vgl. Art. 193 Abs. 3 SchKG) haben sie Beschwerde erhoben (Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 174 SchKG).