1. Vor Vorinstanz ersuchten die Beschwerdeführer einerseits um die Entgegennahme (Protokollierung) von Ausschlagungserklärungen gemäss Art. 566 und 570 ZGB und anderseits um "Eröffnung des Konkurses" (bzw. konkursamtliche Liquidation) im Sinne von Art. 193 Abs. 3 SchKG. Für beide Ersuchen war die Zuständigkeit des Einzelrichters in Summarsachen gegeben (§ 66 Abs. 3 und 4 EG ZGB für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung einerseits und Art. 251 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 193 Abs. 3 SchKG betreffend die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation anderseits).