{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-12-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZBE-2025-9_2025-12-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11984", "Checksum": "e62da8790c0734eebcd56d693ef6a96e"}, "Scrapedate": "2025-12-20", "Num": ["ZBE.2025.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 01.12.2025 ZBE.2025.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 01.12.2025 ZBE.2025.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 01.12.2025 ZBE.2025.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Bis Ende Juli 2020 hatte er in der Schweiz (zuletzt Wohlen) gelebt.\n\n2.\n2.1.\nMit vom 6. Juni 2025 datierter \"Erklärung / Gesuch\" stellten B._____ und\nA._____ beim Gerichtspräsidium Bremgarten folgende Begehren:\n\n\" 1.\nEs sei von den Erklärungen zur Ausschlagungen einer Erbschaft im Nachlass C._____, geb. tt.mm.1977, verstorben am tt.mm.2025, aus Portugal,\n[…], Q._____, R._____ durch B._____, geb. tt.mm.2001, aus Portugal,\n[…], […] S._____ und A._____, geb. tt.mm.2005, aus Portugal, […], […]\nT._____ Vormerk zu nehmen.\n\n2.\nEs sei der Konkurs über den Nachlass C._____ zu eröffnen.\n\n3.\nEventualiter sei den Gesuchstellern für den Fall der Abweisung des Gesuchs oder falls mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch eingetreten\nwird, i.S.v. Art. 576 ZGB eine neue Frist zur Ausschlagung der Erbschaft\nanzusetzen.\"\n\n2.2.\nMit Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 15. Juli 2025 wurde\nwie folgt erkannt:\n\n\" 1.\n1.1\nEs wird festgestellt, dass von den Gesuchstellern betreffend die obgenannte Erbschaft am 06.06.2025 (Postaufgabe) eine Ausschlagungserklärung abgegeben worden ist.\n\n1.2\nDas Gesuch um Eröffnung des Konkurses über den Nachlass des Verstorbenen wird abgewiesen.\n\n2.\nDie Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird den Gesuchstellern auferlegt und\nmit ihren Kostenvorschüssen von je Fr. 300.00 verrechnet.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n-3-\n\n3.\nGegen diesen ihnen am 21. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhoben\nB._____ und A._____ am 30. Juli 2025 fristgerecht beim Obergericht des\nKantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDie Ziffern 1.2, 2 und 3 des Dispositives des Entscheides des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 15. Juli 2025 (SE.2025.472)\nseien aufzuheben.\n\n2.\nEs sei der Konkurs über den Nachlass C._____ zu eröffnen.\n\n3.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST in gesetzlicher Höhe) zulasten des Nachlasses.\"\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nVor Vorinstanz ersuchten die Beschwerdeführer einerseits um die Entgegennahme (Protokollierung) von Ausschlagungserklärungen gemäss\nArt. 566 und 570 ZGB und anderseits um \"Eröffnung des Konkurses\" (bzw.\nkonkursamtliche Liquidation) im Sinne von Art. 193 Abs. 3 SchKG. Für\nbeide Ersuchen war die Zuständigkeit des Einzelrichters in Summarsachen\ngegeben (§ 66 Abs. 3 und 4 EG ZGB für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung einerseits und Art. 251 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 193\nAbs. 3 SchKG betreffend die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation\nanderseits).\n\nDie Vorinstanz hat dem ersten Begehren der Beschwerdeführer (Entgegennahme ihrer Ausschlagungserklärungen, Art. 570 ZGB) entsprochen, was\ndiese in ihrem Rechtsmittel nicht beanstanden. Hinsichtlich ihres zweiten,\nvon der Vorinstanz abgewiesenen Begehrens (Gesuch um konkursamtliche Liquidation, vgl. Art. 193 Abs. 3 SchKG) haben sie Beschwerde erhoben (Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 174 SchKG). Nachdem\nsie die in Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO statuierten Frist- und Formvorschriften\nbeachtet sowie die von ihnen mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom\n4. August 2025 einverlangten Gerichtskostenvorschüsse innert Frist bezahlt haben, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.\n\nMit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Behauptungen\nund neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); doch greift für das vorliegende Verfahren\neine der in Art. 326 Abs. 2 ZPO vorbehaltenen Ausnahmen (Art. 174\n-4-\n\nSchKG). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).\n\n"}