3. Im Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit haben die Rechtsmittelführenden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich selber zu tragen. Art. 106 ZPO ist auf diese Verfahren nicht anwendbar (JENNY, in: Komm-ZPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 106 ZPO). Ein Ausnahmefall, in dem die Vorinstanz bzw. der Kanton als unterliegende Partei qualifiziert werden könnte (vgl. BGE 139 III 471 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.2), liegt nicht vor. Das Obergericht erkennt: 1. Auf das gegen den Entscheid vom 24. Juli 2025 des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen erhobene Rechtsmittel des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.