enberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [Komm-ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 256 ZPO). Folglich ist der Bezirksgerichtspräsident nicht nur für die (erstmalige) Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständig, sondern auch für die (nachträgliche) Entgegennahme des Widerrufs der Ausschlagungserklärung. 2.3. Mangels Zuständigkeit ist damit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Eingabe vom 29. Juli 2025 (Postaufgabe) samt Beilage ist zur Behandlung an die Vorinstanz weiterzuleiten.