Blick darauf sowie unter Berücksichtigung des Zwecks der Protokollierung – die Information von Personen mit ausreichendem Rechtsschutzinteresse darüber, ob und wann Ausschlagungs- oder Annahmeerklärungen gegenüber der Behörde stattgefunden haben – wird diesem Informationszweck am ehesten gerecht, wenn auch der Widerruf der Ausschlagungserklärung möglichst zeitnah und ohne vorgängiges, allenfalls langwieriges ordentliches Gerichtsverfahren im Protokoll vermerkt wird. Zuständig für die Aufhebung oder Abänderung ist die Instanz, welche die Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen hat (SENN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leu-