Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 24. Juli 2025 seinen damaligen Willen korrekt wiedergibt. Er möchte die Aufhebung seiner protokollierten Ausschlagungserklärung vielmehr deswegen, weil er hierbei einem Willensmangel unterlegen sein soll. Mit Blick darauf, dass die einmal formgültig erklärte Ausschlagung prinzipiell unwiderruflich ist, erscheint die Beschwerde/Berufung hierfür nicht der richtige Weg zu sein (vgl. auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZBE.2024.3 vom 3. September 2024 E. 2.2.2 sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF190014-O/U vom 2. März 2019 E. 3.1 f.).