Urteil des Bundesgerichts 5A_594/2009 vom 20. April 2010 E. 2.1). Es kann also insbesondere geltend gemacht werden, die Erklärung sei unverbindlich, weil man sich bei deren Äusserung in einem wesentlichen Irrtum befunden habe (Art. 23 OR). Während das Verfahren inkl. der Frage der Zuständigkeit zur Protokollierung von Ausschlagungserklärungen gesetzlich klar geregelt ist, ist umstritten, in welchem Verfahren die Anfechtung von Ausschlagungserklärungen wegen Willensmängeln erfolgt (dazu ausführlich: Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZBE.2022.4 vom 8. August 2022 E 4.2.4 f.).