In das Protokoll im Sinn von Art. 570 Abs. 3 ZGB kann jede Person mit ausreichendem Rechtsschutzinteresse Einblick nehmen, insb. Miterben, Personen, die im Falle der Ausschlagung zum Zuge kämen, Gläubiger des Erblassers und des möglicherweise ausschlagenden Erben sowie Vermächtnisnehmer. Sie finden im Protokoll die Feststellung, ob und wann Ausschlagungs- oder Annahmeerklärungen gegenüber der Behörde stattgefunden haben (SCHWANDER, a.a.O., N. 13 zu Art. 570 ZGB). Das Protokoll verfolgt somit Informationszwecke, entfaltet aber keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden/annehmenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers (SCHWANDER, a.a.O., N. 14 zu Art. 570 ZGB).