1.2. Gegen die im summarischen Verfahren ergangenen Entscheide betreffend Ausschlagung ist bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 die Berufung andernfalls die Beschwerde als Rechtsmittel gegeben (Art. 308 Abs. 2 und Art. 319 lit. a ZPO). Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel die Beschwerde aufgeführt. Der Gesuchsteller äussert sich nicht zum Streitwert. Da er aber geltend macht, sein verstorbener Bruder habe nicht Schulden, sondern "Guthaben" gehabt, erscheint fraglich, ob der Streitwert tatsächlich unter Fr. 10'000.00 liegt. Die Frage spielt für das vorliegende Rechtsmittelverfahren indessen keine Rolle und kann offen gelassen werden.