1. 1.1. Im Kanton Aargau ist für die Entgegennahme und Protokollierung der Ausschlagungserklärungen der Gerichtspräsident am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Art. 570 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 3 EG ZGB). Seine diesbezüglichen Entscheide ergehen im summarischen Verfahren als Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit (betreffend Protokollierung der Ausschlagungserklärung: vgl. AGVE 2013 Nr. 69 [die ZPO gelangt dabei als kantonales Recht zur Anwendung, vgl. BGE 139 III 225 E. 2]). -3-