{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-08-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZBE-2025-8_2025-08-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11897", "Checksum": "f586a30f86c8bc0eaf773decb2694e8a"}, "Scrapedate": "2025-12-03", "Num": ["ZBE.2025.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 21.08.2025 ZBE.2025.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 21.08.2025 ZBE.2025.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 21.08.2025 ZBE.2025.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Juli 2025 erkannte das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, Folgendes:\n\n\" 1.\nDie am 1. Mai 2025 abgegebene Ausschlagungserklärung des Erben\nA._____, Q._____, sowie diejenige seiner Nachkommen F._____ und\nG._____, wird protokolliert.\n\n2.\nDie Entscheidgebühr von Fr. 150.00 und die Kosten des Erbenverzeichnisses von Fr. 372.40, zusammen Fr. 522.40, werden dem ausschlagenden Erben A._____ auferlegt.\"\n\n3.\nGegen den ihm am 25. Juli 2025 zugestellten Entscheid vom 24. Juli 2025\nreichte der Gesuchsteller am 29. Juli 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht\ndes Kantons Aargau ein Rechtsmittel ein und beantragte sinngemäss die\nAufhebung des Entscheids.\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nIm Kanton Aargau ist für die Entgegennahme und Protokollierung der Ausschlagungserklärungen der Gerichtspräsident am letzten Wohnsitz des\nErblassers zuständig (Art. 570 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 3 EG ZGB). Seine\ndiesbezüglichen Entscheide ergehen im summarischen Verfahren als Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit (betreffend Protokollierung der Ausschlagungserklärung: vgl. AGVE 2013 Nr. 69 [die ZPO gelangt dabei als\nkantonales Recht zur Anwendung, vgl. BGE 139 III 225 E. 2]).\n-3-\n\n1.2.\nGegen die im summarischen Verfahren ergangenen Entscheide betreffend\nAusschlagung ist bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 die\nBerufung andernfalls die Beschwerde als Rechtsmittel gegeben (Art. 308\nAbs. 2 und Art. 319 lit. a ZPO).\n\nDie Vorinstanz hat als Rechtsmittel die Beschwerde aufgeführt. Der Gesuchsteller äussert sich nicht zum Streitwert. Da er aber geltend macht,\nsein verstorbener Bruder habe nicht Schulden, sondern \"Guthaben\" gehabt, erscheint fraglich, ob der Streitwert tatsächlich unter Fr. 10'000.00\nliegt. Die Frage spielt für das vorliegende Rechtsmittelverfahren indessen\nkeine Rolle und kann offen gelassen werden.\n\n2.\n2.1.\nDer Gesuchsteller führt aus, dass er durch eine falsche, irrtümliche Information der Gemeinde R._____ die Ausschlagung des Erbes seines Bruders B._____ \"beauftragt\" habe, und er diese sofort rückgängig machen\nwolle. Sein Bruder besitze nicht Schulden, sondern Guthaben. Die AKB\nR._____ habe ihn darüber informiert, weswegen er den angefochtenen Entscheid \"rückgängig\" machen wolle.\n\n2.2.\n2.2.1.\nNach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. Diese führt über die\nAusschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Dasselbe gilt von\nBundesrechts wegen auch für ausdrückliche Annahmeerklärungen\n(SCHWANDER, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 570 ZGB).\n\nIn das Protokoll im Sinn von Art. 570 Abs. 3 ZGB kann jede Person mit\nausreichendem Rechtsschutzinteresse Einblick nehmen, insb. Miterben,\nPersonen, die im Falle der Ausschlagung zum Zuge kämen, Gläubiger des\nErblassers und des möglicherweise ausschlagenden Erben sowie Vermächtnisnehmer. Sie finden im Protokoll die Feststellung, ob und wann\nAusschlagungs- oder Annahmeerklärungen gegenüber der Behörde stattgefunden haben (SCHWANDER, a.a.O., N. 13 zu Art. 570 ZGB). Das Protokoll verfolgt somit Informationszwecke, entfaltet aber keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden/annehmenden) Erben und den\nGläubigern des Erblassers (SCHWANDER, a.a.O., N. 14 zu Art. 570 ZGB).\nDas Protokoll im Sinn von Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft lediglich den Beweis\nfür die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung. Selbst\nwenn eine Ausschlagungserklärung zurückgewiesen wird, bleibt es dem\nbetroffenen Erben unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden, und ungeachtet der\n-4-\n\nProtokollierung der Ausschlagungserklärung steht den Gläubigern des Erblassers die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Ausschlagung erklärt hat. Mit anderen Worten beurkundet das Ausschlagungsprotokoll die Abgabe der Erklärung, nicht deren Wirkung. Die Behörde hat\ndenn auch Erklärungen zu protokollieren, die wegen Fristablaufs oder Verwirkung keine Wirkung entfalten können. Eine beschränkte Kognition hinsichtlich der Gültigkeit einer Ausschlagungserklärung kommt der Behörde\ninsofern zu, als sie davon abhängige Massnahmen zu treffen hat, wie die\nAnordnung der konkursamtlichen Liquidation (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_398/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.2).\n\n"}