Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2025.8 (SE.2025.420) Art. 58 Entscheid vom 21. August 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber i.V. F. Steiner Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Erbschaftsausschlagung Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. Juli 2025 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am tt.mm.jjjj starb B._____. Als Erben hinterlässt er C._____, A._____ (nachfolgend Gesuchsteller), D._____ und E._____. 1.2. Mit Eingabe vom 30. April 2025 erklärte der Gesuchsteller die Ausschla- gung der Erbschaft für sich und für seine Nachkommen F._____ und G._____. 2. Mit Entscheid vom 24. Juli 2025 erkannte das Bezirksgericht Zofingen, Prä- sidium des Zivilgerichts, Folgendes: " 1. Die am 1. Mai 2025 abgegebene Ausschlagungserklärung des Erben A._____, Q._____, sowie diejenige seiner Nachkommen F._____ und G._____, wird protokolliert. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.00 und die Kosten des Erbenverzeich- nisses von Fr. 372.40, zusammen Fr. 522.40, werden dem ausschlagen- den Erben A._____ auferlegt." 3. Gegen den ihm am 25. Juli 2025 zugestellten Entscheid vom 24. Juli 2025 reichte der Gesuchsteller am 29. Juli 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau ein Rechtsmittel ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im Kanton Aargau ist für die Entgegennahme und Protokollierung der Aus- schlagungserklärungen der Gerichtspräsident am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Art. 570 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 3 EG ZGB). Seine diesbezüglichen Entscheide ergehen im summarischen Verfahren als Ge- schäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit (betreffend Protokollierung der Aus- schlagungserklärung: vgl. AGVE 2013 Nr. 69 [die ZPO gelangt dabei als kantonales Recht zur Anwendung, vgl. BGE 139 III 225 E. 2]). -3- 1.2. Gegen die im summarischen Verfahren ergangenen Entscheide betreffend Ausschlagung ist bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 die Berufung andernfalls die Beschwerde als Rechtsmittel gegeben (Art. 308 Abs. 2 und Art. 319 lit. a ZPO). Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel die Beschwerde aufgeführt. Der Ge- suchsteller äussert sich nicht zum Streitwert. Da er aber geltend macht, sein verstorbener Bruder habe nicht Schulden, sondern "Guthaben" ge- habt, erscheint fraglich, ob der Streitwert tatsächlich unter Fr. 10'000.00 liegt. Die Frage spielt für das vorliegende Rechtsmittelverfahren indessen keine Rolle und kann offen gelassen werden. 2. 2.1. Der Gesuchsteller führt aus, dass er durch eine falsche, irrtümliche Infor- mation der Gemeinde R._____ die Ausschlagung des Erbes seines Bru- ders B._____ "beauftragt" habe, und er diese sofort rückgängig machen wolle. Sein Bruder besitze nicht Schulden, sondern Guthaben. Die AKB R._____ habe ihn darüber informiert, weswegen er den angefochtenen Ent- scheid "rückgängig" machen wolle. 2.2. 2.2.1. Nach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der zustän- digen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. Diese führt über die Ausschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Dasselbe gilt von Bundesrechts wegen auch für ausdrückliche Annahmeerklärungen (SCHWANDER, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch II, 7. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 570 ZGB). In das Protokoll im Sinn von Art. 570 Abs. 3 ZGB kann jede Person mit ausreichendem Rechtsschutzinteresse Einblick nehmen, insb. Miterben, Personen, die im Falle der Ausschlagung zum Zuge kämen, Gläubiger des Erblassers und des möglicherweise ausschlagenden Erben sowie Ver- mächtnisnehmer. Sie finden im Protokoll die Feststellung, ob und wann Ausschlagungs- oder Annahmeerklärungen gegenüber der Behörde statt- gefunden haben (SCHWANDER, a.a.O., N. 13 zu Art. 570 ZGB). Das Proto- koll verfolgt somit Informationszwecke, entfaltet aber keinerlei Rechtskraft- wirkung zwischen den (ausschlagenden/annehmenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers (SCHWANDER, a.a.O., N. 14 zu Art. 570 ZGB). Das Protokoll im Sinn von Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung. Selbst wenn eine Ausschlagungserklärung zurückgewiesen wird, bleibt es dem betroffenen Erben unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu be- rufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden, und ungeachtet der -4- Protokollierung der Ausschlagungserklärung steht den Gläubigern des Erb- lassers die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Aus- schlagung erklärt hat. Mit anderen Worten beurkundet das Ausschlagungs- protokoll die Abgabe der Erklärung, nicht deren Wirkung. Die Behörde hat denn auch Erklärungen zu protokollieren, die wegen Fristablaufs oder Ver- wirkung keine Wirkung entfalten können. Eine beschränkte Kognition hin- sichtlich der Gültigkeit einer Ausschlagungserklärung kommt der Behörde insofern zu, als sie davon abhängige Massnahmen zu treffen hat, wie die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation (zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts 5A_398/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.2). 2.2.2. Bei der Ausschlagungserklärung handelt es sich um ein einseitiges Rechts- geschäft, welches als Gestaltungsrecht unbedingt und vorbehaltlos ge- schehen muss (Art. 570 Abs. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_594/2009 vom 20. April 2010 E. 2.1). Die einmal formgültig erklärte Ausschlagung ist prinzipiell unwiderruflich (BGE 129 III 305 E. 4.3, m.H.; SCHWANDER, a.a.O., N. 4 zu Art. 566 ZGB, m.w.H). Möglich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings eine Anfechtung wegen Willensmangel (Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 23 ff. OR; Urteil des Bundesgerichts 5A_594/2009 vom 20. April 2010 E. 2.1). Es kann also insbesondere gel- tend gemacht werden, die Erklärung sei unverbindlich, weil man sich bei deren Äusserung in einem wesentlichen Irrtum befunden habe (Art. 23 OR). Während das Verfahren inkl. der Frage der Zuständigkeit zur Protokollie- rung von Ausschlagungserklärungen gesetzlich klar geregelt ist, ist umstrit- ten, in welchem Verfahren die Anfechtung von Ausschlagungserklärungen wegen Willensmängeln erfolgt (dazu ausführlich: Entscheid des Oberge- richts des Kantons Aargau ZBE.2022.4 vom 8. August 2022 E 4.2.4 f.). Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 24. Juli 2025 seinen damaligen Willen korrekt wiedergibt. Er möchte die Aufhebung seiner protokollierten Ausschlagungserklärung vielmehr deswegen, weil er hierbei einem Willensmangel unterlegen sein soll. Mit Blick darauf, dass die einmal formgültig erklärte Ausschlagung prinzipi- ell unwiderruflich ist, erscheint die Beschwerde/Berufung hierfür nicht der richtige Weg zu sein (vgl. auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZBE.2024.3 vom 3. September 2024 E. 2.2.2 sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF190014-O/U vom 2. März 2019 E. 3.1 f.). Gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO können Anordnungen der freiwilligen Ge- richtsbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen dem entgegen. Mit -5- Blick darauf sowie unter Berücksichtigung des Zwecks der Protokollierung – die Information von Personen mit ausreichendem Rechtsschutzinteresse darüber, ob und wann Ausschlagungs- oder Annahmeerklärungen gegen- über der Behörde stattgefunden haben – wird diesem Informationszweck am ehesten gerecht, wenn auch der Widerruf der Ausschlagungserklärung möglichst zeitnah und ohne vorgängiges, allenfalls langwieriges ordentli- ches Gerichtsverfahren im Protokoll vermerkt wird. Zuständig für die Auf- hebung oder Abänderung ist die Instanz, welche die Anordnungen der frei- willigen Gerichtsbarkeit erlassen hat (SENN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leu- enberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessord- nung [Komm-ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 256 ZPO). Folglich ist der Bezirksgerichtspräsident nicht nur für die (erstmalige) Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständig, sondern auch für die (nachträgliche) Entgegennahme des Widerrufs der Ausschlagungserklärung. 2.3. Mangels Zuständigkeit ist damit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Eingabe vom 29. Juli 2025 (Postaufgabe) samt Beilage ist zur Behandlung an die Vorinstanz weiterzuleiten. 3. Im Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit haben die Rechtsmittelfüh- renden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich selber zu tragen. Art. 106 ZPO ist auf diese Verfahren nicht anwendbar (JENNY, in: Komm-ZPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 106 ZPO). Ein Ausnahmefall, in dem die Vorinstanz bzw. der Kanton als unterliegende Partei qualifiziert werden könnte (vgl. BGE 139 III 471 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.2), liegt nicht vor. Das Obergericht erkennt: 1. Auf das gegen den Entscheid vom 24. Juli 2025 des Präsidenten des Be- zirksgerichts Zofingen erhobene Rechtsmittel des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -7- Aarau, 21. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Massari F. Steiner