Hierzu bringt die Beschwerdeführerin als Säumnisgrund einzig eine Ferienabwesenheit vom 24. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025 vor. In Anbetracht der 10-Tagesfrist nach Art. 148 Abs. 2 ZPO und der behaupteten Ferienrückkehr der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2025 hätte ein Wiederherstellungsgesuch somit spätestens am 17. Januar 2025 gestellt werden müssen. Das erst mit Beschwerde vom 24. Januar 2025 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin erfolgte somit verspätet. Dazu kommt, dass ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen sein sollte, die Beschwerde gegen den ihr am 20. Dezember 2024 zugestellten angefochtenen Entscheid nicht bereits vor