1.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der angefochtene Entscheid sei ihr "verspätet" zugestellt worden, trifft dies nicht zu und ist nicht ersichtlich, inwiefern dies einen Säumnisgrund darstellen könnte, zumal die Beschwerdefrist gerade erst am Tag nach der erfolgten Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen begann (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO; E. 1.3.1 oben). Demgegenüber erfolgte das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht innert der mit Art. 148 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen. Hierzu bringt die Beschwerdeführerin als Säumnisgrund einzig eine Ferienabwesenheit vom 24. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025 vor.