Das begründete Gesuch um Wiederherstellung ist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Diese relative Frist beginnt demgemäss, wenn es einer Partei möglich und zumutbar ist, persönlich zu handeln oder eine andere Person mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen, und sie erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass sie die Frist oder den Termin versäumt hat. -5-