Ein Streitwert ist weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Eingabe des Beschwerdeführerin ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet hat und von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird, es liege ein Streitwert vor, der zur Berufung berechtige, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2025 entsprechend ihrer Bezeichnung als Beschwerde entgegenzunehmen. 1.3. 1.3.1. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und beginnt am Tag nach Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 142 -4-