3. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 und die Kosten des Erbenverzeichnisses von Fr. 111.20, zusammen Fr. 411.20, werden den ausschlagenden Erben anteilsmässig mit je Fr. 205.60 auferlegt." 3. Gegen diesen ihr am 20. Dezember 2024 zugestellten Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Januar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein. Sie bat darin um Überprüfung des angefochtenen Entscheids und beantragte zudem die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: