{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-02-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZBE-2025-2_2025-02-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10527", "Checksum": "6fee47a5f99236184ed5b8bf527bfcd2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZBE.2025.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 21.02.2025 ZBE.2025.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 21.02.2025 ZBE.2025.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 21.02.2025 ZBE.2025.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Oktober 2024 erklärten C._____ und D._____\nbeim Gerichtspräsidium Zofingen je die Ausschlagung der Erbschaft von\nB._____.\n\n2.2.\nMit Entscheid vom 4. November 2024 erkannte das Gerichtspräsidium Zofingen:\n\n\" 1.\nDie am 9. Oktober 2024 abgegebene Ausschlagungserklärung der Erbin\nD._____, R._____, wird protokolliert.\n\n2.\nDie am 9. Oktober 2024 abgegebene Ausschlagungserklärung des Erben\nC._____, R._____, wird protokolliert.\n\n3.\nDie Entscheidgebühr von Fr. 300.00 und die Kosten des Erbenverzeichnisses von Fr. 111.20, zusammen Fr. 411.20, werden den ausschlagenden\nErben anteilsmässig mit je Fr. 205.60 auferlegt.\"\n\n3.\nGegen diesen ihr am 20. Dezember 2024 zugestellten Entscheid reichte\ndie Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Januar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein. Sie bat darin um Überprüfung\ndes angefochtenen Entscheids und beantragte zudem die Wiederherstellung der Beschwerdefrist.\n-3-\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nAngefochten ist ein Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Zofingen\nbetreffend Protokollierung der Ausschlagungserklärung i.S.v. Art. 570\nAbs. 3 ZGB. Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit (BGE 114 II 220 E. 1).\n\nNach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. Diese führt über die\nAusschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wo das ZGB von\neiner \"zuständigen Behörde\" spricht, bestimmen gemäss Art. 54 Abs. 1\nSchlT ZGB die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll. Soweit das ZGB nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, sind die Kantone frei, welche Behörde sie bezeichnen (vgl. Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB).\nDen Kantonen steht es sodann frei, kantonales Verfahrensrecht anzuwenden, aber auch die ZPO als anwendbar zu erklären (Botschaft ZPO,\nBBl 2006 7221, 7257).\n\nIm Kanton Aargau ist nach § 66 Abs. 3 EG ZGB das Bezirksgerichtspräsidium zuständig für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen. § 66\nAbs. 4 EG ZGB sieht vor, dass die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO anwendbar sind.\n\n1.2.\nIm summarischen Verfahren gemäss Art. 248 lit. e ZPO ergangene Endentscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, andernfalls mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und\nAbs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angelegenheiten, die grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art gelten\n(BGE 135 III 578 E. 6.3).\n\nEin Streitwert ist weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Eingabe des Beschwerdeführerin ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz in der\nRechtsmittelbelehrung die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet hat und von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird,\nes liege ein Streitwert vor, der zur Berufung berechtige, ist die Eingabe der\nBeschwerdeführerin vom 24. Januar 2025 entsprechend ihrer Bezeichnung\nals Beschwerde entgegenzunehmen.\n\n1.3.\n1.3.1.\nDie Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und beginnt am\nTag nach Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 142\n-4-\n\nAbs. 1 ZPO). Ein Stillstand dieser Frist gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt\nnicht (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht\noder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde\n(Art. 143 Abs. 1 ZPO).\n\n1.3.2.\nDie Vorinstanz versuchte vorerst zwei Mal, der Beschwerdeführerin den\nangefochtenen Entscheid mittels eingeschriebener Postsendung zuzustellen. Diese eingeschriebenen Postsendungen wurden von der Beschwerdeführerin indessen nicht abgeholt (act. 19 ff.), weshalb ihr der angefochtene\nEntscheid gemäss unterzeichneter Empfangsbestätigung schliesslich am\n20. Dezember 2024 polizeilich zugestellt wurde (act. 24 f.). Die zehntägige\nBeschwerdefrist begann damit am 21. Dezember 2024 zu laufen und endete am 30. Dezember 2024. Die Beschwerdeführerin übergab ihre Beschwerde am 24. Januar 2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist\nder Schweizerischen Post.\n\n1.4.\n1.4.1.\nDie Beschwerdeführerin stellt mit ihrer Beschwerde ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Sie bringt dazu vor, der angefochtene\nEntscheid sei ihr \"verspätet\" zugestellt worden und sie sei vom 24. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025 ferienabwesend gewesen.\n\n"}