Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2025.2 (SE.2024.779) Art. 18 Entscheid vom 21. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führerin […] Gegenstand Erbschaftsausschlagung Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 4. November 2024 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am tt.mm. 2024 verstarb B._____ in Q._____. Er hinterliess als gesetzliche Erben: - die Tochter A._____ (Beschwerdeführerin), - den Sohn C._____ und - die Ehefrau D._____. 2. 2.1. Mit Eingaben vom 6. bzw. 7. Oktober 2024 erklärten C._____ und D._____ beim Gerichtspräsidium Zofingen je die Ausschlagung der Erbschaft von B._____. 2.2. Mit Entscheid vom 4. November 2024 erkannte das Gerichtspräsidium Zo- fingen: " 1. Die am 9. Oktober 2024 abgegebene Ausschlagungserklärung der Erbin D._____, R._____, wird protokolliert. 2. Die am 9. Oktober 2024 abgegebene Ausschlagungserklärung des Erben C._____, R._____, wird protokolliert. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 und die Kosten des Erbenverzeich- nisses von Fr. 111.20, zusammen Fr. 411.20, werden den ausschlagenden Erben anteilsmässig mit je Fr. 205.60 auferlegt." 3. Gegen diesen ihr am 20. Dezember 2024 zugestellten Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Januar 2025 beim Oberge- richt des Kantons Aargau Beschwerde ein. Sie bat darin um Überprüfung des angefochtenen Entscheids und beantragte zudem die Wiederherstel- lung der Beschwerdefrist. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Zofingen betreffend Protokollierung der Ausschlagungserklärung i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB. Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen (nichtstrei- tigen) Gerichtsbarkeit (BGE 114 II 220 E. 1). Nach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der zustän- digen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. Diese führt über die Ausschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wo das ZGB von einer "zuständigen Behörde" spricht, bestimmen gemäss Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffen- de Behörde zuständig sein soll. Soweit das ZGB nicht ausdrücklich entwe- der vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, sind die Kan- tone frei, welche Behörde sie bezeichnen (vgl. Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB). Den Kantonen steht es sodann frei, kantonales Verfahrensrecht anzuwen- den, aber auch die ZPO als anwendbar zu erklären (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, 7257). Im Kanton Aargau ist nach § 66 Abs. 3 EG ZGB das Bezirksgerichtspräsi- dium zuständig für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen. § 66 Abs. 4 EG ZGB sieht vor, dass die Bestimmungen des summarischen Ver- fahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO anwendbar sind. 1.2. Im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 lit. e ZPO ergangene End- entscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Be- rufung anfechtbar, andernfalls mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angele- genheiten, die grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art gelten (BGE 135 III 578 E. 6.3). Ein Streitwert ist weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Ein- gabe des Beschwerdeführerin ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel be- zeichnet hat und von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird, es liege ein Streitwert vor, der zur Berufung berechtige, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2025 entsprechend ihrer Bezeichnung als Beschwerde entgegenzunehmen. 1.3. 1.3.1. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und beginnt am Tag nach Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 142 -4- Abs. 1 ZPO). Ein Stillstand dieser Frist gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3.2. Die Vorinstanz versuchte vorerst zwei Mal, der Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid mittels eingeschriebener Postsendung zuzustel- len. Diese eingeschriebenen Postsendungen wurden von der Beschwerde- führerin indessen nicht abgeholt (act. 19 ff.), weshalb ihr der angefochtene Entscheid gemäss unterzeichneter Empfangsbestätigung schliesslich am 20. Dezember 2024 polizeilich zugestellt wurde (act. 24 f.). Die zehntägige Beschwerdefrist begann damit am 21. Dezember 2024 zu laufen und en- dete am 30. Dezember 2024. Die Beschwerdeführerin übergab ihre Be- schwerde am 24. Januar 2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post. 1.4. 1.4.1. Die Beschwerdeführerin stellt mit ihrer Beschwerde ein Gesuch um Wie- derherstellung der Beschwerdefrist. Sie bringt dazu vor, der angefochtene Entscheid sei ihr "verspätet" zugestellt worden und sie sei vom 24. Dezem- ber 2024 bis 6. Januar 2025 ferienabwesend gewesen. 1.4.2. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei nur dann eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Ein Wiederherstel- lungsgesuch ist folglich zu begründen. Kommt die gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, besteht keine Pflicht des Gerichts, der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Behebung des Mangels zu setzen (FUCHS, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 13a zu Art. 148 ZPO). Das begründete Gesuch um Wiederherstellung ist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Diese relative Frist beginnt demgemäss, wenn es einer Partei möglich und zumutbar ist, persönlich zu handeln oder eine andere Person mit der Wah- rung ihrer Interessen zu beauftragen, und sie erkannt hat oder hätte erken- nen müssen, dass sie die Frist oder den Termin versäumt hat. -5- 1.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der angefochtene Entscheid sei ihr "verspätet" zugestellt worden, trifft dies nicht zu und ist nicht ersichtlich, inwiefern dies einen Säumnisgrund darstellen könnte, zumal die Beschwer- defrist gerade erst am Tag nach der erfolgten Zustellung des angefochte- nen Entscheids zu laufen begann (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO; E. 1.3.1 oben). Demgegenüber erfolgte das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwer- deführerin nicht innert der mit Art. 148 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen. Hierzu bringt die Beschwerdeführerin als Säumnisgrund ein- zig eine Ferienabwesenheit vom 24. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025 vor. In Anbetracht der 10-Tagesfrist nach Art. 148 Abs. 2 ZPO und der be- haupteten Ferienrückkehr der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2025 hätte ein Wiederherstellungsgesuch somit spätestens am 17. Januar 2025 ge- stellt werden müssen. Das erst mit Beschwerde vom 24. Januar 2025 ge- stellte Gesuch der Beschwerdeführerin erfolgte somit verspätet. Dazu kommt, dass ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern es der Beschwerdefüh- rerin unmöglich gewesen sein sollte, die Beschwerde gegen den ihr am 20. Dezember 2024 zugestellten angefochtenen Entscheid nicht bereits vor ihrer geltend gemachten Ferienabwesenheit ab 24. Dezember 2024 oder auch während ihren Ferien einzureichen. Das Gesuch um Wiederherstel- lung der Rechtsmittelfrist wäre daher bei materieller Beurteilung abzuwei- sen. 1.5. Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zu wenden, sofern sie die Ausschlagung der Erbschaft erklären oder eine Neuanset- zung der gesetzlichen Ausschlagungsfrist von drei Monaten (Art. 567 Abs. 1 ZGB) im Sinne von Art. 576 ZGB beantragen will. Für ein Gesuch um Neuansetzung der Ausschlagungsfrist bzw. zur Protokollierung einer Ausschlagungserklärung ist das Obergericht funktionell nicht zuständig (vgl. Entscheid des Obergerichts ZBE.2025.1 vom 31. Januar 2025 E. 2 m.H.). 1.6. Zusammengefasst ist auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wieder- herstellung der Rechtsmittelfrist und auf ihre verspätet erfolgte Beschwerde nicht einzutreten. 2. Im Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit hat die beschwerdefüh- rende Person unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten grund- sätzlich selbst zu tragen. Art. 106 ZPO ist auf diese Verfahren nicht an- wendbar (JENNY, ZPO-Komm., N. 3 zu Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.00 festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 GebührD). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird nicht ein- getreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Beschwer- deführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. -7- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 21. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin