2. Die (Beschwerde-)Eingabe vom 17. Januar 2025 wird als allfälliges Ersuchen um Fristverlängerung im Sinne von Art. 576 ZGB bzw. Ausschlagungserklärung betr. den Nachlass von B._____ dem Gerichtspräsidium Laufenburg als hierfür zuständige Behörde weitergeleitet. 3. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 200.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)