3. Im Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit hat der Beschwerdeführer unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich selber zu tragen. Art. 106 ZPO ist auf diese Verfahren nicht anwendbar (JENNY, ZPO-Komm., a.a.O., N. 3 zu Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.00 festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 GebührD). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.