Für das Gesuch um Neuansetzung der Ausschlagungsfrist bzw. zur Protokollierung einer erstmals vor Obergericht abgegebenen Ausschlagungserklärung ist das Obergericht funktionell nicht zuständig. Die (Beschwerde-)Eingabe vom 17. Januar 2025 ist deshalb dem Gerichtspräsidium Laufenburg als für Fristansetzung und Ausschlagungserklärungen zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. HÄUPTLI, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. Basel 2015, N. 2 zu Art. 570 ZGB; Art. 143 Abs. 1bis ZPO).