geben zu haben, welche Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hätte bilden können. Ebensowenig macht er geltend, ein Gesuch um Neuansetzung der Ausschlagungsfrist (Art. 576 ZGB) bei der Vorinstanz beantragt zu haben. Die formelle Beschwer entfällt deshalb. Weil der Beschwerdeführer vor Vorinstanz keine Erklärung abgegeben hat, ist der Entscheid für ihn in seiner rechtlichen Wirkung auch nicht nachteilig. Es liegt somit auch keine materielle Beschwer vor. Für das Gesuch um Neuansetzung der Ausschlagungsfrist bzw. zur Protokollierung einer erstmals vor Obergericht abgegebenen Ausschlagungserklärung ist das Obergericht funktionell nicht zuständig.