3. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen den ihm am 8. Januar 2025 zugestellten Entscheid ein. Er bat um eine Verlängerung der Ausschlagungsfrist oder "die Ablehnung der Erbschaft wegen Krankheit und Invalidität". Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Laufenburg betreffend Protokollierung der Ausschlagungserklärung i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB. Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit (BGE 114 II 220 E. 1).