{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-01-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZBE-2025-1_2025-01-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10497", "Checksum": "793ee1f1d032c187749af69f2e5ca93c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZBE.2025.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 31.01.2025 ZBE.2025.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 31.01.2025 ZBE.2025.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 31.01.2025 ZBE.2025.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Neuansetzung\" der Ausschlagungsfrist\ngemäss Art. 576 ZGB.\n\n1.3.\nMit Entscheid […] vom 27. November 2024 stellte das Gerichtspräsidium\nLaufenburg C._____ die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft von\nB._____ gestützt auf Art. 576 ZGB wieder her.\n\n2.\n2.1.\nAm 5. Dezember 2024 (Postaufgabe) erklärte C._____ die Ausschlagung\nder Erbschaft von B._____ beim Gerichtspräsidium Laufenburg.\n\n2.2.\nMit Entscheid SE.2024.433 vom 9. Dezember 2024 erkannte das\nGerichtspräsidium Laufenburg:\n\n\" 1.\nEs wird festgestellt, dass die Erbschaft des B._____, geboren am tt.mm.jjjj,\nvon T._____ und U._____, gestorben am 21. Oktober 2023, wohnhaft\ngewesen […], von dem Erben\n\n- C._____ mit Erklärung vom 3. Dezember 2024\n\nausdrücklich und vorbehaltlos ausgeschlagen worden ist.\n\nDie Ausschlagung wird protokolliert.\n\n2.\nDie Entscheidgebühr für die Protokollierung der Ausschlagung von\nFr. 200.00 wird dem ausschlagenden Erben auferlegt.\"\n-3-\n\n3.\nMit Eingabe vom 17. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer beim\nObergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen den ihm am 8. Januar\n2025 zugestellten Entscheid ein. Er bat um eine Verlängerung der\nAusschlagungsfrist oder \"die Ablehnung der Erbschaft wegen Krankheit\nund Invalidität\".\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nAngefochten ist ein Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts\nLaufenburg betreffend Protokollierung der Ausschlagungserklärung i.S.v.\nArt. 570 Abs. 3 ZGB. Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen\n(nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit (BGE 114 II 220 E. 1).\n\nNach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. Diese führt über die\nAusschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wo das ZGB von\neiner \"zuständigen Behörde\" spricht, bestimmen gemäss Art. 54 Abs. 1\nSchlT ZGB die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll. Soweit das ZGB nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, sind die Kantone frei, welche Behörde sie bezeichnen (vgl. Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB).\nDen Kantonen steht es sodann frei, kantonales Verfahrensrecht anzuwenden, aber auch die ZPO als anwendbar zu erklären (Botschaft ZPO,\nBBl 2006 7221, 7257).\n\nIm Kanton Aargau ist nach § 66 Abs. 3 EG ZGB das Bezirksgerichtspräsidium zuständig für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen. § 66\nAbs. 4 EG ZGB sieht vor, dass die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO anwendbar sind.\n\n1.2.\nZu den Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzinteresse\n(vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse\nentspricht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens der Beschwer, wobei die\nrechtsmittelerhebende Partei sowohl formell als auch materiell beschwert\nsein muss. Die beschwerdeführende Partei gilt als formell beschwert, wenn\nsie mit ihren Anliegen im erstinstanzlichen Verfahren zumindest teilweise\nunterlegen ist. Materielle Beschwer ist gegeben, wenn die\nrechtsmittelerhebende Partei durch den angefochtenen Entscheid in ihrer\nRechtsstellung nachteilig betroffen ist (ZÜRCHER, in: Sutter-\nSomm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 4. Aufl. 2025, N. 14 zu Art. 59). Mit\n-4-\n\nanderen Worten bedeutet materielle Beschwer, dass die Rechtsstellung\nder (rechtsmittelwilligen) Partei durch den erstinstanzlichen Entscheid\ntangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für\ndie Partei ist und dadurch der Partei ein Interesse an seiner Abänderung\nverschafft (REETZ, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 30 ff. zu Vor Art. 308–318\nZPO). Die Beschwerdebefugnis setzt folglich ein aktuelles und praktisches\nInteresse an der Gutheissung der Beschwerde voraus (vgl. BGE 140 III 92\nE. 1.1).\n\n"}