Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2025.1 (SE.2024.433) Art. 9 Entscheid vom 31. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Pulver Beschwerde- A._____, führer […] Gegenstand Erbschaftsausschlagung Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 9. Dezember 2024 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am tt.mm. 2023 verstarb B._____ in Q._____. Er hinterliess als gesetzliche Erben: - den Sohn A._____, R._____ (Beschwerdeführer) - den Sohn C._____, S._____ 1.2. Am 12. November 2024 ersuchte C._____ das Gerichtspräsidium Laufenburg um "Verlängerung bzw. Neuansetzung" der Ausschlagungsfrist gemäss Art. 576 ZGB. 1.3. Mit Entscheid […] vom 27. November 2024 stellte das Gerichtspräsidium Laufenburg C._____ die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft von B._____ gestützt auf Art. 576 ZGB wieder her. 2. 2.1. Am 5. Dezember 2024 (Postaufgabe) erklärte C._____ die Ausschlagung der Erbschaft von B._____ beim Gerichtspräsidium Laufenburg. 2.2. Mit Entscheid SE.2024.433 vom 9. Dezember 2024 erkannte das Gerichtspräsidium Laufenburg: " 1. Es wird festgestellt, dass die Erbschaft des B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von T._____ und U._____, gestorben am 21. Oktober 2023, wohnhaft gewesen […], von dem Erben - C._____ mit Erklärung vom 3. Dezember 2024 ausdrücklich und vorbehaltlos ausgeschlagen worden ist. Die Ausschlagung wird protokolliert. 2. Die Entscheidgebühr für die Protokollierung der Ausschlagung von Fr. 200.00 wird dem ausschlagenden Erben auferlegt." -3- 3. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen den ihm am 8. Januar 2025 zugestellten Entscheid ein. Er bat um eine Verlängerung der Ausschlagungsfrist oder "die Ablehnung der Erbschaft wegen Krankheit und Invalidität". Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Laufenburg betreffend Protokollierung der Ausschlagungserklärung i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB. Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit (BGE 114 II 220 E. 1). Nach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der zustän- digen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. Diese führt über die Ausschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wo das ZGB von einer "zuständigen Behörde" spricht, bestimmen gemäss Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffen- de Behörde zuständig sein soll. Soweit das ZGB nicht ausdrücklich entwe- der vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, sind die Kan- tone frei, welche Behörde sie bezeichnen (vgl. Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB). Den Kantonen steht es sodann frei, kantonales Verfahrensrecht anzuwen- den, aber auch die ZPO als anwendbar zu erklären (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, 7257). Im Kanton Aargau ist nach § 66 Abs. 3 EG ZGB das Bezirksgerichtspräsi- dium zuständig für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen. § 66 Abs. 4 EG ZGB sieht vor, dass die Bestimmungen des summarischen Ver- fahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO anwendbar sind. 1.2. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse entspricht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens der Beschwer, wobei die rechtsmittelerhebende Partei sowohl formell als auch materiell beschwert sein muss. Die beschwerdeführende Partei gilt als formell beschwert, wenn sie mit ihren Anliegen im erstinstanzlichen Verfahren zumindest teilweise unterlegen ist. Materielle Beschwer ist gegeben, wenn die rechtsmittelerhebende Partei durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung nachteilig betroffen ist (ZÜRCHER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 4. Aufl. 2025, N. 14 zu Art. 59). Mit -4- anderen Worten bedeutet materielle Beschwer, dass die Rechtsstellung der (rechtsmittelwilligen) Partei durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für die Partei ist und dadurch der Partei ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (REETZ, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 30 ff. zu Vor Art. 308–318 ZPO). Die Beschwerdebefugnis setzt folglich ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus (vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1). 2. 2.1. Mit dem Tode des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Gan- zes. Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers gehen unter Vorbehalt der gesetzlichen Aus- nahmen ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 ZGB). Sowohl die gesetzlichen wie auch die eingesetzten Erben haben jedoch die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, innert Frist (Art. 567 f. ZGB) aus- zuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Ausschlagung ist von den Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 Abs. 1 ZGB). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate (Art. 567 Abs. 1 ZGB) und beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 Abs. 2 ZGB). Erklärt ein Erbe innert Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben (Art. 571 Abs. 1 ZGB), es sei denn, die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes sei amtlich festgestellt oder offenkundig; in diesem Fall wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid in der Sache aus, dass die von C._____ am 3. Dezember 2024 erklärte Ausschlagung der Erbschaft von B._____ innert der wiederhergestellten Ausschlagungsfrist erfolgt und deshalb gestützt auf Art. 570 Abs. 3 ZGB zu protokollieren sei. 2.2.2. Mit Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er aus Krankheitsgründen die Erbschaft von B._____ nicht habe ausschlagen können. Er wolle die Erbschaft nicht annehmen. Er bitte um "Verlängerung" der Ausschlagungsfrist oder "Ablehnung der Erbschaft". 2.2.3. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, innerhalb der Ausschlagungsfrist gegenüber der zuständigen Behörde eine Ausschlagungserklärung abge- -5- geben zu haben, welche Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hätte bilden können. Ebensowenig macht er geltend, ein Gesuch um Neuansetzung der Ausschlagungsfrist (Art. 576 ZGB) bei der Vorinstanz beantragt zu haben. Die formelle Beschwer entfällt deshalb. Weil der Beschwerdeführer vor Vorinstanz keine Erklärung abgegeben hat, ist der Entscheid für ihn in seiner rechtlichen Wirkung auch nicht nachteilig. Es liegt somit auch keine materielle Beschwer vor. Für das Gesuch um Neuansetzung der Ausschlagungsfrist bzw. zur Protokollierung einer erstmals vor Obergericht abgegebenen Ausschlagungserklärung ist das Obergericht funktionell nicht zuständig. Die (Beschwerde-)Eingabe vom 17. Januar 2025 ist deshalb dem Gerichtspräsidium Laufenburg als für Fristansetzung und Ausschlagungserklärungen zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. HÄUPTLI, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. Basel 2015, N. 2 zu Art. 570 ZGB; Art. 143 Abs. 1bis ZPO). 3. Im Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit hat der Beschwerdeführer unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich selber zu tragen. Art. 106 ZPO ist auf diese Verfahren nicht anwendbar (JENNY, ZPO-Komm., a.a.O., N. 3 zu Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.00 festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 GebührD). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die (Beschwerde-)Eingabe vom 17. Januar 2025 wird als allfälliges Ersuchen um Fristverlängerung im Sinne von Art. 576 ZGB bzw. Ausschlagungserklärung betr. den Nachlass von B._____ dem Gerichtspräsidium Laufenburg als hierfür zuständige Behörde weitergeleitet. 3. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 200.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -7- Aarau, 31. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Pulver