5. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig / unbegründet im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.00 (§ 10 Abs. 2 GebührD) festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist der Gesuchstellerin mangels Erstattung einer Beschwerdeantwort nicht zuzusprechen. - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.