Art. 256 Abs. 2 ZPO, auf den der Beschwerdeführer in seinem an die Vorinstanz gerichteten Wiedererwägungsgesuch (act. 234) verweist (und wonach eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Antrag oder von Amtes wegen aufgehoben oder abgeändert werden kann, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweist, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen) stellt insoweit keine Spezialbestimmung dar. Denn Art. 256 Abs. 2 ZPO hat nicht prozessleitende Entscheide im Auge, sondern die in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Endentscheide.