Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde (soweit sie aufgehoben wird) gegenstandslos wird. Allerdings sieht das Gesetz keine Doppelspurigkeit in dem Sinne vor, dass eine Partei gegen einen prozessleitenden Entscheid gleichzeitig Beschwerde erheben und ein Wiedererwägungsgesuch einreichen kann. Die Partei hat sich zu entscheiden. Wird von beiden Möglichkeiten Gebrauch gemacht, ist wegen des mit dem Rechtsmittel verbundenen Devolutiveffekts grundsätzlich das Beschwerdeverfahren durchzuführen. - 15 -