4.2. Was den Antrag auf Sistierung des Verfahrens anbelangt, wird auch dieser mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Zudem ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen prozessleitenden Entscheid handelt. Einen solchen kann das Gericht grundsätzlich zurücknehmen, und zwar auch dann, wenn er angefochten ist, sofern dem entsprechenden Rechtsmittel keine Suspensivwirkung zukommt (so Art. 325 ZPO für die Beschwerde) (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 1979, S. 486). Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde (soweit sie aufgehoben wird) gegenstandslos wird.