3.3.3. Nach dem Gesagten wäre dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er die Genehmigung des öffentlichen Inventars – als Endentscheid des summarischen Verfahrens (vgl. E. 1.2) – anfechten wollte, um die Aufhebung der Inventarisierung der Zuwendungen zu erreichen, kein schützenswertes Interesse für eine Rechtsmittelergreifung zuzubilligen. Umso weniger kann bezüglich der vorliegend interessierenden vorgelagerten prozessleitenden Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erkannt bzw. bejaht werden. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.