Dieser ist für seinen Entscheid nach Art. 588 ZGB nicht darauf angewiesen, ob die Zuwendungen richtig inventarisiert worden sind oder nicht. Es ist ihm auch nicht möglich, sich vor einer Ausgleichung oder einer Herabsetzungsklage dadurch zu immunisieren, dass er im Inventarverfahren auf eine Nichtinventarisierung hinwirkt (vgl. E. 3.3.1 in fine).