ehesten erscheint denkbar, dass ein Erbe in Anbetracht der Inventarisierung von Zuwendungen den falschen Eindruck gewinnt, die Erbschaft sei unter Einschluss dieser Zuwendungen nicht überschuldet, sodass er verleitet werden könnte, die Erbschaft (unter öffentlichem Inventar) anzunehmen. Im vorliegenden Fall liegt aber auch ohne die Zuwendungen eine Millionenerbschaft vor (gemäss korrigiertem Inventar vom 11. März 2024 war am Todestag ein Reinvermögen von Fr. 6'590'470.00 vorhanden, act. 94). Im Übrigen kann eine solch irrige Vorstellung naturgemäss nur bei einem Erben entstehen, der nicht Empfänger der (angeblichen) Zuwendungen ist. Dieser ist für seinen Entscheid nach Art.