O., N. 10 f. zu Art. 527 ZGB) Bedeutung erlangen. Ob bzw. inwieweit dies der Fall ist, ist allerdings in entsprechenden ordentlichen Verfahren (insbesondere Herabsetzungsklage oder Erbteilungsklage) zu klären. Die Inventarisierung bzw. deren Unterbleiben im summarischen Verfahren betreffend Erstellung eines öffentlichen Inventars vermag den Ausgang eines solchen Prozesses in keiner Weise zu präjudizieren, zumal die Institution des öffentlichen Inventars lediglich bezweckt, den Erben den Entscheid nach Art. 588 ZGB zu ermöglichen (vgl. E. 3.3.2).