Die Frage, zu deren Klärung die Gerichtspräsidentin im angefochtenen Entscheid den Gemeinderat angewiesen hat, betrifft keine Schulden des Erblassers und nicht einmal Nachlassaktiven, sondern vom Erblasser vor seinem Tode vorgenommene Veräusserung von Vermögenswerten. Diese können erbrechtlich zwischen den Erben mit Blick auf eine Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) oder gar eine Herabsetzung (Art. 527 ZGB betreffend Zuwendungen, die an sich der Ausgleichung nach Art. 626 ZGB unterlägen, dieser aber nicht unterliegen, weil ein Erbe ausgeschlagen hat oder der Erblasser die Zuwendung der Ausgleichung entzogen hat etc. vgl. HRUBESCH-MILLAUER, in: Abt/Weibel, a.a.O., N. 10 f. zu Art.